Baurechtliche Anforderungen an Schächte für Abgasleitungen und Luft-Abgas-Systeme
Rechtliche Grundlage:
§7 Abs. 5 FeuVo für Schleswig-Holstein
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein.
Die gilt nicht für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen.
Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
- die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
- eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.