Baurechtliche Anforderungen an Schächte für Abgasleitungen und Luft-Abgas-Systeme

Rechtliche Grundlage:
§7 Abs. 5 FeuVo für Schleswig-Holstein

In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein.
Die gilt nicht für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen.

Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  • die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  • die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
  • eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.

Ausführung von Schächten, Feuerstätte mit Luft-Abgas-System oder Abgasleitung im Gebäude.

    Schachtlösung Fa. Xella

Schachtlösung Fa. Promat

Fachunternehmererklärung