Errichtung von doppelwandigen Edelstahlschornsteinen (DW-Va Schornstein) an der Außenwand von Gebäuden
Zum 01.01.2022 tritt die Änderung der 1.BImSchV in Kraft. In der Hauptsache wurde der §19 (Ableitbedingungen für Abgase) überarbeitet. Feuerungsanlagen mit Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen deutlich erhöht werden. Es wird zwischen bereits bestehenden Feuerungsanlagen und neu errichteten Feuerungsanlagen differenziert.
Die Änderungen beziehen sich in der Hauptsache auf neu errichtete Abgasanlagen, wobei einige Ausnahmen vorgesehen sind. Hintergrund ist, dass mit den Neuregelungen ein besserer Schutz der Menschen hinsichtlich Feinstaubemissionen erreicht werden soll.
Schornsteinhöhe und Schornsteindurchmesser
Vor Montage des Schornsteins muss die anzuschließende Feuerstätte bekannt sein.
Nur so kann eine fundierte Aussage über Schornsteinquerschnitt Schornsteinhöhe und Funktion der Feuerungsanlage getätigt werden.
Die Lage der Abgasmündung (im freien Windstrom) ist hierbei unbedingt zu berücksichtigen.
§§: DIN EN 13384-1
1.BImSchV
- 19 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
- firstnah angeordnet ist und
- den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
- ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe
und
- ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1
Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer
Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3
darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach
Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist.
Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
- bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen,
Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
- von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,
- von mehr als 1 00 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
- von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
- von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in
demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
1.BImSchV – §19 Abs. 1 gilt für Feuerungsanlagen oder Gebäude, die nach dem 01.01.2022 errichtet werden.
1.BImSchV
- 19 Ableitbedingungen für Abgase
(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss
- bei Dachneigungen
- a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von
der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
- b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen
horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter
haben;
- bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der
- § 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.“
1.BImSchV – §19 Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen oder Gebäude, die vor dem 01.01.2022 errichtet wurden.